Patente werden für technische Erfindungen erteilt, falls sie neu sind, sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben (erfinderische Tätigkeit) und gewerblich anwendbar sind. Diese Erfordernisse werden im Anmeldeverfahren durch das Patentamt geprüft. Insbesondere wird der relevante Stand der Technik recherchiert und mit der angemeldeten Erfindung hinsichtlich der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit verglichen. Auch Veröffentlichungen des Anmelders vor dem Anmeldetag können bei dieser Prüfung verwendet werden. Veröffentlichungen einer Erfindung sollten daher immer nach der Einreichung einer Patentanmeldung erfolgen, um nicht ungewollt die Möglichkeit einer Patentierung zu verhindern.
Nach dem positiven Abschluss des Prüfungsverfahrens wird ein Patent erteilt und veröffentlicht, welches dem Patentinhaber ermöglicht, Dritte davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Patente können sowohl für Vorrichtungen als auch Verfahren erteilt werden und haben eine maximale Laufzeit von 20 Jahren. Zur Aufrechterhaltung eines erteilten Patentes müssen regelmäßig Gebühren gezahlt werden.
Patentanmeldungen werden, falls sie nicht vorher zurückgezogen werden, spätestens 18 Monate nach dem Anmeldetag veröffentlicht, unabhängig vom Verlauf des Prüfungsverfahrens. Hierdurch wird, im Austausch für eine zeitlich begrenzte Monopolstellung, der Stand der Technik um die in der Anmeldung veröffentlichte technische Lehre erweitert.
Nach Erteilung eines Patents kann dieses während der gesamten Laufzeit über einen Einspruch (kurz nach der Erteilung) oder einen Nichtigkeitsantrag angefochten und damit ggf. die Löschung des Patents erreicht werden.