Gebrauchsmuster werden, ähnlich wie Patente, für technische Erfindungen erteilt, falls sie neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen (erfinderische Tätigkeit) und gewerblich anwendbar sind. Diese Erfordernisse werden im Registrierungsverfahren durch das Patentamt allerdings, im Unterschied zu Patenten, nicht geprüft, sondern lediglich formale Aspekte der Anmeldung. Dennoch wird der relevante Stand der Technik recherchiert und zur Information angeführt. Veröffentlichungen des Anmelders vor dem Anmeldetag zählen ebenfalls zum Stand der Technik, wobei diese unberücksichtigt bleiben können, wenn sie nicht früher als sechs Monate vor dem Anmeldetag erfolgt sind.
Nach dem positiven Abschluss des Registrierungsverfahrens wird das Gebrauchsmuster registriert und veröffentlicht, welches dem Gebrauchsmusterinhaber ermöglicht, Dritte davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Gebrauchsmuster können in Österreich sowohl für Vorrichtungen als auch Verfahren erteilt werden und haben eine maximale Laufzeit von 10 Jahren. Zur Aufrechterhaltung eines registrierten Gebrauchsmusters müssen regelmäßig Gebühren gezahlt werden.
Nach Registrierung eines Gebrauchsmusters kann dieses während der gesamten Laufzeit über einen Nichtigkeitsantrag angefochten und damit ggf. die Löschung des Gebrauchsmusters erreicht werden.