Geschmacksmuster werden für ästhetische Gestaltungen von Gegenständen oder Flächen erteilt, falls sie neu sind und Eigenart aufweisen. Im Anmeldeverfahren werden lediglich Formalerfordernisse geprüft. Bekannte Geschmacksmuster („Formenschatz“) werden nicht ermittelt und weder Neuheit noch Eigenart geprüft. Veröffentlichungen des Anmelders vor dem Anmeldetag können für die Neuheit und Eigenart schädlich sein, weshalb eine Veröffentlichung erst nach der Geschmacksmusteranmeldung erfolgen sollte. Veröffentlichung des Anmelders bzw. seines Rechtsnachfolgers können allerdings bei der Beurteilung von Neuheit und Eigenart unberücksichtigt bleiben, falls diese innerhalb von zwölf Monaten vor dem Anmeldetag erfolgt sind.

Nach dem positiven Abschluss des Registrierungsverfahrens wird das Geschmacksmuster registriert und veröffentlicht, welches dem Geschmacksmusterinhaber ermöglicht, Dritte davon auszuschließen, den Gegenstand des Geschmacksmusters betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Geschmacksmuster haben eine maximale Laufzeit von 25 Jahren, wobei zur Aufrechterhaltung regelmäßig Gebühren gezahlt werden müssen.

Nach Registrierung eines Geschmacksmusters kann dieses während der gesamten Laufzeit über einen Nichtigkeitsantrag angefochten und damit ggf. die Löschung des Geschmacksmusters erreicht werden.